Kosteninformation
über die Provisionshöchstsätze der Immobilienmaklerverordnung (IMV 1996) (BGBl. Nr. 98/1996 vom 28. 6. 1996)

Gegenstand der Vermittlung (Rechtsgeschäfte)

Höchstbeträge
(20 % USt. ist jeweils hinzuzurechnen, ausgenommen die Vermittlung von Hypothekardarlehen)

§ 15 Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsantei­len, sowohl für Wohnungseigentum, als auch schlichtes Miteigentum

Bei einem Wert*)
bis           36.336,42                                  je 4 %
von          36.336,43

bis            48.448,49                                 je 1.453,46
  
mehr als  48.448,49                                 je 3 %

Kauf, Verkauf oder Tausch von Unternehmen oder Beteiligungen an Unterneh­men oder

Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermieten­den Grundstück

§ 17 Vermittlung von Hypothekardarlehen

2 % der Darlehenssumme im Zusammenhang mit der Vermittlung gem. § 15 Abs. 1 sonst 5 % der Darlehenssumme, falls kein Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung besteht (unecht umsatzsteuerbefreit).

§ 18 Vermittlung von Baurechten

Dauer des Baurechtes**)
von 10 bis höchstens 30 Jahren   je 3 % des auf die Dauer entfallenden  
                                                        Bauzinses
mehr als 30 Jahre                       je 2 % (h
öchstens jedoch für 45 Jahre)

§ 19 Vermittlung von unbefristeten Haupt- und Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen

je 3 Bruttomonatsmieten***)

§ 20 Vermittlung von befristeten Haupt- und Untermietverträgen über Geschäftsräume oder Wohnungen

Vermieter 3 Bruttomonatsmieten
(allenfalls plus 5 % f. besondere Abgeltungen gem. § 22)
Mieter:       Frist weniger als 2 Jahre             eine BMM
                 
Frist mind. 2 bis 3 Jahre            zwei BMM
                   Frist
über 3 Jahre                    drei BMM

§ 20 Abs. 3 Ergänzungsprovision Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis

Vereinbarung mit dem Mieter:
Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf 2 bis einschlie
ßlich 3 Jahre                                 eine BMM Verlängerung von weniger als 2 Jahren
auf mehr als 3 Jahre****) oder
Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag           zwei BMM Verl
ängerung von 2 bis einschließlich 3 Jahren
auf mehr als 3 Jahre oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag****)                                                       eine BMM

§ 21 Vermittlung von Mietverträgen über Mietwohnungen und Eigentumswoh­nungen durch den Immobilienverwalter, sofern der Auftraggeber Mehrheitsei­gentümer der Liegenschaft ist

Befristung bis zu 2 Jahren
mit dem Mieter                                                       eine BMM mit dem Vermieter                                                       zwei BMM Befristung auf mind. 2 Jahre oder
unbestimmte Zeit mit Mieter und Vermieter                 je zwei BMM

§ 22 Vermittlung besonderer Abgeltungen für Investitionen, Einrichtungsgegen­stände oder die Einräumung von Rechtön

Vom Vermieter oder Vormieter
5 % des vom Mieter hief
ür (einschl. USt.) geleisteten Betrages

§ 23 Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

je eine Monatsmiete

§ 25 Vermittlung von Pachtverhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft

Dauer der Pacht**)
1. bis zu 6 Jahren    je 5 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
2. bis zu 12 Jahren  je 4 %
3. bis zu 24 Jahren  je 3 %
4.
über 24 Jahre      je 2 %
5. unbefristet           je 5 % des 5-fachen Pachtschillings

§ 26 Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

Dauer der Pacht**)
1. bis zu 5 Jahren    je 5 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings
2. bis zu 10 Jahren  je 4 %
3.
über 10 Jahre      je 3 %
4. unbefristet           je der dreifache Monatspachtschilling

§ 27 Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Geschäftsräu­men aller Art, Wohnungen und Einfamilienhäusern

je 3 Bruttomonatsmieten


*) Bemessungsgrundlage gem. § 16 IMV 1996:
-   
Vereinbarter Kaufpreis und vom Käufer übernommene Verpflichtungen, Hypotheken und sonstige geldwerte Lasten sowie Haftungsübernahmen.
-    Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, des Warenlagers, der Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art, sofern
dieser nicht schon im Kaufpreis enthalten ist.
-    Bei Gesellschaftsanteilen zuzüglich der den Anteilen zugeordneten Verbindlichkeiten.
-    Tausch: Bei Objekten mit gleichem Verkehrswert, der einfache Verkehrswert, bei unterschiedlichen Verkehrswerten, der höhere Verkehrswert.

**) Wertgrenzenregelung gem. § 12 Abs. 4 IMV 1996: bei abgestuften Provisionssätzen Wertgrenzenausgleich durch Erreichung des höchstmöglichen Betrages der
sich für die darunterliegende Stufe ergibt.

***) Bruttomiefzins: Vereinbarter Bruttomietzins (HMZ inkl. BK und sonstigen Kosten) ohne Umsatzsteuer. Im Vollanwendungsbereich des MRG sind allenfalls enthaltene Heizkosten herauszurechnen. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. Im Falle der Vermittlung einer Wohnung für die der Mietzins It. mietrechtlichen Vorschriften nicht frei vereinbart werden kann, sind die Heizkosten ebenfalls nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

****) Im Fall der Verlängerung oder Umwandlung eines befristeten Mietverhältnisses über eine Wohnung (siehe § 21), die durch einen makelnden Hausverwalter vermittelt worden ist, darf die gesamte Provision (inkl. Ergänzungsprovision) 2 BMM nicht übersteigen.